Beherrschung eines Vereins von außen

Ein Verein kann nicht wie z.B. eine GmbH durch Einzelpersonen (und damit auch von außen) beherrscht werden. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf verdeutlicht das (14.10.2021, I-3 Wx 67/20).

Im behandelten Fall wollte der Eigentümer eines Golfplatzes, der in Form einer GmbH & Co. KG geführt wurde, einen Golfverein gründen, der der Mitbestimmung durch die Mitglieder weitgehend entzogen sein sollte. Der jeweilige Eigentümer des Golfplatzes sollte laut Satzung „geborener“ Vorstandsvorsitzender sein. Weitere Vorstandsmitglieder wurden von ihm bestellt und abberufen. Außerdem sollten wesentliche Satzungsregelungen nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden geändert werden können. Ebenfalls allein in seiner Zuständigkeit lag die Aufnahme von Mitgliedern. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzung ab, weil diese Satzungsbestimmungen seiner Auffassung nach nicht mit der Vereinsautonomie vereinbar waren. Das OLG bestätigte diese Rechtsauffassung.


Der Grundsatz der Vereinsautonomie

Der Grundsatz der Vereinsautonomie – so erläutert das OLG – ist im Vereinsrecht des BGB nicht ausdrücklich festgelegt. Er wurde durch die Rechtsprechung und -lehre eingeführt. Allgemein bedeutet Vereinsautonomie, dass die Konstituierung und Organisation des Vereins sowie die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf den Willen der Vereinsmitglieder zurückgeführt werden muss. Der Verein als Rechtsform ist ein von der Mitbestimmung und Mitgestaltung der Mitglieder getragener Personenverband. Satzungsregelungen, die diesem Charakter des Verein zuwiderlaufen, sind unzulässig.

Vereinautonomie bedeutet dabei zweierlei:

  • Das Selbstverwaltungsrecht gibt dem Verein die Möglichkeit, die innere organisatorische Gestaltung weitgehend frei zu bestimmen und dabei auch Rechte der Mitglie-der(versammlung) zu beschneiden.
  • Die Willensbildung der Mitglieder darf aber nicht fast vollständig beschränkt werden.

Ein Verein ist also eine sehr weit gestaltbare Rechtsform. Die Rechte der Vereinsmitglieder dürfen aber nicht so umfassend eingeschränkt sein, dass sie von den wesentlichen Entscheidungen des Vereins ausgeschlossen sind. Maßstab für die rechtliche Bewertung der Satzungsgestaltungen ist dabei, dass der Verein ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten Zwecks durch alle seine Mitglieder ist.


Geborene Vorstandmitglieder

Vorstandsmitglieder können grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Möglich ist deswegen auch, dass die Satzung entsprechende Personen oder Amtsträger als Vorstandsmitglieder festlegt. Solche Gestaltungen sind aber rechtlich „grenzwertig“.

Die Satzung kann aber die Abberufung des Vorstands nicht ausschließen. Das würde – so das OLG – gegen zwingendes Recht in § 27 Abs. 2 BGB verstoßen.


Beherrschung von innen oder außen

Nach Auffassung des OLG spielt es keine Rolle, ob eine Person, der die Satzung eine solche beherrschenden Funktion einräumt, Mitglied ist.

Die Vereinsmitgliedschaft der Beteiligten ändert nichts an der Tatsache, dass alle übrigen Vereinsmitglieder in wichtigen Vereinsangelegenheiten von der Willensbildung im Verein ausgeschlossen sind.


Aufnahme von Mitgliedern

Als wesentlichen Teil der Vereinsautonomie betrachtet das OLG auch die Aufnahme von Mitgliedern.

Die Befugnis, über die personelle Zusammensetzung des Vereins mitzubestimmen, darf nicht exklusiv auf eine Person verlagert werden. Die anderen Vereinsmitgliedern müssen zumindest ein Mitsprache-, Veto- oder Kontrollrecht haben.


Satzungsänderung

Nach Auffassung des OLG spielt es für die Bewertung der Satzungsregelungen keine Rolle, dass einzelne Bestimmungen durch die Mitgliederversammlung aufgehoben und geändert werden konnten. Ausschlaggebend ist, dass die Satzung in der jeweils aktuellen Form den Grundsätzen der Vereinsautonomie nicht widersprechend darf.


Beherrschung eines Vereins durch Vorstandbestellung Dritter

Das Urteil des OLG deckt sich weitgehend mit der bisherigen Rechtsprechung. Für die Vorstandsbestellung durch Dritte gelten nach herrschender Meinung folgende Grundsätze:

Es müssen tatsächliche (nicht nur rechtliche) Beziehungen zwischen dem Verein und dem Dritten bestehen.

  • Der Verein darf durch das Bestellrecht nicht fast vollständig unter die Beherrschung durch Dritte geraten.
  • Die Mitgliederversammlung muss das Bestellrecht durch eine Satzungsänderung wieder beseitigen können.
  • Die Abberufung des von Dritten bestellten Vorstandsmitglieds muss zumindest aus wichtigem Grund möglich sein.
  • Bei einem mehrgliedrigen Vorstand muss dieses Bestellrecht grundsätzlich auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt bleiben.

Ein Sonderfall sind religiöse Vereine, die mit der Kirche eng verbunden sind. Hier kann die Satzung der Kirchenbehörde (z.B. dem Pastor) ein Bestellrecht des Vorstands einräumen.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

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